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Compliance im IT-Projektgeschäft hat oberste Priorität

BGH verschärft Haftung für Datenverlust

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Auswege aus der Haftungsfalle

AGBs haben den Nachteil, dass der Inhalt engen gesetzlichen Grenzen unterworfen ist. Nicht vom IT-Dienstleister ausgeschlossen werden darf die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind die Pflichten des Dienstleisters, denen er nachkommen muss, um den Vertrag überhaupt erfüllen zu können. Eine Begrenzung der Haftung darf zudem nicht über typischerweise vorhersehbare Schäden hinausgehen.

Dabei ist in der Praxis umstritten, ob IT-Dienstleister und Auftraggeber ohne weiteres davon ausgehen können, dass der Auftraggeber täglich ein Backup der Daten fertigt. IT-Unternehmen, die auch dieses Haftungsrisiko ausschalten möchten, sollten mit ihrem Auftraggeber daher einen individuellen Vertrag aushandeln.

Der Vorteil von Individualabreden für IT-Unternehmer: Sie können mit dem Auftraggeber vereinbaren, was beide Seiten im Schadensfall für angemessen halten. Auf gesetzliche Schranken müssen sie dabei nicht achten, ausgenommen ist dabei die Haftungsfrage für eine vorsätzliche Zerstörung der Daten. Diese kann nicht ausgeschlossen werden. In der Praxis ist es üblich, die Haftung für Datenverlust auf den Schaden zu begrenzen, der dem Wiederherstellungsaufwand bei täglichen Backups durch den Auftraggeber entspricht. Dienstleister, die das Backup für den Auftraggeber übernehmen, können die Regelung entsprechend anpassen.

Das Urteil

Das BGH-Urteil hat das Aktenzeichen VI ZR 173/07 und ist im Web im Volltext abrufbar: Auf der Website des BGH, unter „Entscheidungen“ in der Suche das Aktenzeichen eingeben.

(ID:2021858)