Die EU-Kommission hat im März dieses Jahres den Entwurf einer neuen Richtlinie für die Bekämpfung von „Greenwashing“ vorgestellt. Mit der „Green Claims Directive“ will sie konkret regeln, welche umweltbezogenen Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern noch erlaubt sein sollen.
Die EU will stärker gegen fragwürdige Nachhaltigkeitswerbeaussagen vorgehen.
(Bild: Schulz-Design - stock.adobe.com)
Ein Thema, das die Unternehmen bei ihren Werbemaßnahmen schon länger beschäftigt, hat nun auch die EU auf den Plan gerufen. Sie will die Werbung mit umweltbezogenen Werbeaussagen (so genannten „Green Claims“) gegenüber Verbrauchern deutlich einschränken. Im Rahmen von Verbraucherumfragen und Marktstudien hat die EU-Kommission festgestellt, dass sich Produkt- und Unternehmenswerbung mit Umweltfreundlichkeit immer größerer Beliebtheit bei Unternehmen erfreut, die verwendeten Werbeaussagen für die Verbraucher aber nur selten ausreichend klar und hinreichend belegt oder häufig schlicht unzutreffend sind.
Die EU-Kommission hat solche Praktiken schon länger im Visier und bereits in einer weiteren Richtline (COM (2022) 143) bestimmte Werbeaussagen auf eine schwarze Liste verbotener Claim gesetzt. Der Entwurf der so genannten „Green Claims Directive“ widmet sich nun umfassend dem Greenwashing und legt europaweite, einheitliche Standards an die Kommunikation und Belegbarkeit umweltbezogener Aussagen fest. Vorgesehen ist dabei auch, dass solche Werbeaussagen vor ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern von akkreditierten, unabhängigen Prüfstellen („verifier“) zu genehmigen sind.
Zulässiger Inhalt umweltbezogener Werbeaussagen
Der Vorschlag enthält genaue Vorgaben, wie mit umweltbezogenen Aussagen („grün“, „nachhaltig“, „klimaneutral“, „für Nachhaltigkeit“ et cetera) geworben werden darf. Mit diesen Vorgaben will die Kommission sicherstellen, dass Werbeaussagen zu positiven Umwelteffekten gegenüber Verbrauchern nur für solche Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen gemacht werden, die im Vergleich zu anderen Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen Umweltvorteile bieten.
Die Werbung mit Umweltvorteilen soll deshalb unter anderem nur erlaubt sein, wenn mit Umweltauswirkungen, -aspekten oder -leistungen geworben wird, für die die nach der Green Claims Richtlinie erforderlichen Nachweise vorliegen und für die das jeweilige Produkt, die Dienstleistung oder der Unternehmer als erheblich eingestuft wurden. Es sollen auch ausführliche Informationen zur Begründung der Umweltaussage beigefügt sein – entweder in physischer Form, also etwa auf einem Beipackzettel, oder über einen Link oder QR-Code, damit sie für den Verbraucher unmittelbar abrufbar sind. Bezieht sich die ausdrückliche Umweltaussage auf eine zukünftige Umweltleistung, so muss sie eine zeitgebundene Verpflichtung für Verbesserungen innerhalb der betrieblichen Abläufe und der Wertschöpfungskette enthalten.
Nachweise für umweltbezogene Werbeaussagen
Herzstück des Entwurfes bilden die Regelungen zur Belegbarkeit der umweltbezogenen Claims. Diese Regelungen bestimmen konkret die Voraussetzungen, nach denen eine umweltbezogene Werbung zulässig ist. Die Kommission möchte damit sicherstellen, dass nur solche Claims verwendet werden, die sich auch nachweislich positiv auf die Umwelt auswirken. Die deutsche Rechtsprechung beschäftigt derzeit vor allem die Werbung mit Klimaneutralität. Auch dieses Problem hat die EU-Kommission erkannt. Die Richtlinie macht konkrete Vorgaben dazu, wann und wie mit Klimaneutralität noch geworben werden darf. Bei der Werbung mit Klimaneutralität oder CO2-Ausgleich müssen transparente Informationen über den Ausgleich von CO2-Emissionen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist anzugeben, ob sich die Kompensationen auf die Reduktion oder den Wegfall von CO2-Emissionen beziehen und wie diese Kompensation erreicht wird.
Daneben erhält der Vorschlag weitere Mindestkriterien für die Werbeaussagen, um Greenwashing zu vermeiden. Die Aussagen müssen etwa durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt werden, aus denen die relevanten Umweltauswirkungen und etwaige Zielkonflikte hervorgehen. Die Bedeutung der Auswirkungen, Merkmale und Leistungen der umweltbezogenen Werbeaussage muss gemäß einer Lebenszyklusanalyse nachgewiesen werden. Es muss klar sein, ob sich die umweltbezogenen Angaben auf das gesamte Produkt oder die Dienstleistung oder nur auf Teile beziehen. Auch müssen Informationen bereitgestellt werden, ob das Produkt in Bezug auf die Umwelt in der Praxis wesentlich besser abschneidet als vergleichbare Produkte.
Umweltzeichen
Der Entwurf enthält schließlich auch genaue Vorgaben zur Verwendung von Umweltzeichen. Damit sollen der mittlerweile weitverbreiteten Praxis der Nutzung verschiedenster, intransparenter und meist privater Umweltsiegel begegnet und eine verbesserte Transparenz und Belastbarkeit der Kennzeichnungssysteme hergestellt werden. Die Verwendung der Umweltzeichen wird dann ebenfalls deutlich strengeren Kriterien unterliegen.
Genehmigung durch unabhängige Prüfstellen
Der Vorschlag sieht aktuell vor, dass die umweltbezogenen Aussagen („grün“, „nachhaltig“, „klimaneutral“, „für Nachhaltigkeit“ et cetera) von unabhängigen Prüfstellen nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen sein werden. Unternehmen sollen sich danach vor der Verwendung eines „Green Claims“ die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie von dieser Prüfstelle bestätigen lassen. Reichen die von den Unternehmen vorgelegten Nachweise aus, stellt die Prüfstelle eine EU-weit anerkannte Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen aus. Unternehmen können sich dann sicher sein, dass ihr Werbeclaim in allen EU-Mitgliedstaaten zulässig ist.
Stand: 08.12.2025
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Sanktionierung von Verstößen
Bei der Sanktionierung gegen die Vorgaben der Richtlinie lässt der Entwurf den Mitgliedstaaten einen Spielraum. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie einen Bußgeldtatbestand für unlautere Werbung einführen wollen. Danach könnten erheblichen Strafen gegen Unternehmen festgelegt werden: bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Alternativ könne die Mitgliedstaaten aber auch auf solche Bußgelder verzichten und die bisher anwendbaren Mechanismen zur Verfolgung unlauterer Werbepraktiken beibehalten. Wenn sich Deutschland für diese Variante entscheiden sollte, wäre es weiterhin in erster Linie Wettbewerbern und den klagebefugten Verbänden überlassen, gegen unzulässige umweltbezogene Werbeaussagen vorzugehen.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen aus dem Entwurf auch alle tatsächlich so in die finale Fassung übernommen werden. Daneben ist damit zu rechnen, dass bis zum Inkrafttreten der verbindlichen nationalen Regelungen noch einige Zeit vergehen wird. Die Kommission rechnet mit einem Zeitraum von etwa vier Jahren.
Nichtsdestotrotz sollten sich Unternehmen mit den Vorgaben der Richtlinie zeitnah auseinandersetzen. Denn wenn die Vorschriften des Richtlinienentwurfs in deutsches Recht umgesetzt werden, wird dies für Unternehmen eine erhebliche Umstellung bedeuten. Zwar haben sich in der deutschen Rechtsprechung bereits Kriterien für bestimmte umweltbezogene Claims, insbesondere für Aussagen zur Klimaneutralität, herausgebildet, die Vorgaben der Richtlinie sind auf den ersten Blick aber noch strenger.
Daniel Wiemann Der Rechtsanwalt Daniel Wiemann ist Partner bei der Kanzlei Taylor Wessing. Er berät zu sämtlichen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Medienrechts.