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Der zentrale Satz
Der zentrale Satz dieses Padawan-Urteils lautet: „Die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar“ (Az. C 467/08, Vorabentscheidung vom 21.10.10).
Anders formuliert: Die Urheberrechtsabgabe verstößt dann gegen europäisches Recht, wenn sie – wie beim verhandelten Fall in Spanien, aber auch in Deutschland – so ausgestaltet ist, dass sie auch auf Geräte erhoben wird, die in Unternehmen und von Freiberuflern zu beruflichen Zwecken gekauft werden und nicht der Herstellung von Privatkopien dienen.
Pauschal-Beträge, die gleichermaßen nicht-abgabepflichtige gewerbliche Nutzer sowie abgabepflichtige Privatpersonen treffen, könne man so nicht erheben. Falls (wie im spanischen Falle) nötig, muss nationales Recht angepasst werden. Also auch in Deutschland.
Die ZPÜ-Erhöhung
Die ZPÜ reagierte auch, und zwar mit Gebührenerhöhungen nach gescheiterten Verhandlungen mit den Herstellerverbänden. Bis dahin betrug die Vergütung für die in Deutschland in den Verkehr gebrachten USB-Sticks und Speicherkarten gerade mal 10 Cent pro Stück. Diese Mini-Pauschale galt unabhängig davon, ob die Data-Sticks oder Speicherkarten an private oder an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden und unabhängig vom konkreten Einsatzzweck.

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