Stephan Köninger, IT-Consultant bei codecentric und erfahrener Software-Entwickler und -Berater mit Expertise in Backend, Frontend und DevOps, erläutert im Interview, wie es aktuell um die „Backup-Disziplin“ deutscher Unternehmen steht.
„Nur jedes vierte Unternehmen testet die Wiederherstellbarkeit seiner Datensicherungen“, konstatiert Stephan Köninger, IT-Consultant bei codecentric.
(Bild: codecentric)
Storage-Insider: Herr Köninger, der Juni ist der „Backup-Awareness-Month“. Wie steht es um die „Backup-Disziplin“ deutscher Unternehmen?
Stephan Köninger, codecentric: Diverse Studien von BSI, Bitkom, Veeam oder Acronis liefern Zahlen zur „Backup-Disziplin“. Aus diesen lässt sich ableiten, dass in Deutschland bis zu 30 Prozent der KMU keine regelmäßigen und belastbaren Backups erstellen. Dies ist besonders kritisch für Unternehmen, die ohne ihre Daten nicht operativfähig sind. Insgesamt zeigen die Zahlen, dass die Bedeutung von Backups in vielen Unternehmen erkannt und Maßnahmen umgesetzt wurden. Jedoch ist der Anteil der Unternehmen mit mangelndem Bewusstsein hierfür weiterhin beträchtlich.
Gibt es Aspekte, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Backups häufig übersehen?
Köninger: Ein Backup ist nur dann effektiv, wenn es im Notfall auch zur Wiederherstellung genutzt werden kann. Studien zeigen jedoch, dass in Deutschland nur jedes vierte Unternehmen die Wiederherstellbarkeit seiner Datensicherungen testet – ein oft vernachlässigter Punkt. Zudem sollte die Anfälligkeit für lokale Ereignisse bedacht werden, wobei die 3-2-1-1-Strategie helfen kann.
Wie sieht ein guter Disaster-Recovery-Plan aus, und worauf sollten Unternehmen dabei achten?
Köninger: Ein Disaster-Recovery-Plan (DRP) ist klar definiert und für alle Beteiligten gut verständlich, damit im Notfall jeder genau weiß, was zu tun ist. Wichtig ist, dass der Plan im Unternehmen bekannt, regelmäßig kommuniziert und auch verprobt wird. Da Unternehmen sich stark unterscheiden, gibt es hier keine allgemeingültige Lösung; der DRP muss individuell angepasst werden – unter Berücksichtigung von Standards wie beispielsweise der ISO/IEC 27031 sowie branchenspezifischer Anforderungen und gesetzlicher Vorgaben. So stellt der Plan sicher, dass im Ernstfall schnell, koordiniert und effektiv gehandelt werden kann und die Wahrscheinlichkeit für einen Compliance-Bruch minimiert wird.
Wer sollte im Unternehmen Zugriff auf die Backups bekommen?
Köninger: Eine sorgfältige Bewertung der Zugriffsverwaltung für Backup-Systeme ist unerlässlich, um im Notfall die Datenverfügbarkeit zu gewährleisten und gleichzeitig unbefugten Zugriff zu verhindern. Ausgewählte Systemadministratoren benötigen primären Vollzugriff auf sämtliche Backup-Systeme für die Erstellung, Verwaltung, Wiederherstellung und das Testen von Backups, wobei die Protokollierung aller Zugriffe und adäquate Authentifizierungsmethoden erforderlich sind, um Compliance-Vorgaben genüge zu leisten.
IT-Sicherheitsbeauftragte haben kontrollierende und überwachende Funktionen mit lesendem Zugriff und gegebenenfalls eingeschränktem Zugriff auf Metadaten, während Datenschutzbeauftragte die datenschutzrechtlichen Aspekte über Protokolle und Dokumentation überwachen, ohne Zugriff auf die Backup-Inhalte selbst. Im Notfall erhalten Führungskräfte oder Notfallteams nur bei Bedarf und nach definierten Prozessen (DRP) kontrollierten Zugriff auf Backups.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, wie bei allen sensiblen Daten in einem Unternehmen, der Zugriff auf Backups nach dem Prinzip der minimalen Rechtevergabe („least privilege“) erfolgen sollte. Strenge Sicherheitsmaßnahmen und klare Verantwortlichkeiten sind entscheidend für die Integrität und Sicherheit der Backup-Daten und zahlen auch auf das Vertrauen in das Unternehmen ein.
Für welche Unternehmen empfehlen Sie jeweils welche Backup-Strategie?
Köninger: Kleine Unternehmen sollten, sofern datenschutzrechtlich unbedenklich, automatisierte Cloud-Backups in Betracht ziehen. Mittelständische Betriebe fahren in der Regel gut mit hybriden Ansätzen, die lokale und Cloud-Backups kombinieren. Für Großunternehmen sind komplexe, mehrstufige und regelmäßig getestete Konzepte unerlässlich, idealerweise als Bestandteil eines Disaster-Recovery-Plans.
Branchenspezifische Vorschriften wie DSGVO und BSI-Grundschutz können die Wahl der Strategie maßgeblich beeinflussen, insbesondere in sensiblen Sektoren wie dem Gesundheitswesen, der Finanzbranche oder im Versicherungswesen.
Die Art und Sensibilität der zu sichernden Daten erfordern angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Bei personenbezogenen oder vertraulichen Informationen sind Verschlüsselung und ein sicheres Schlüsselmanagement kritisch. Die Zulässigkeit von Cloud-Backups hängt stark von den rechtlichen Rahmenbedingungen (DSGVO, Auftragsverarbeitung, Speicherort in der EU) sowie den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Cloud-Anbieters ab.
Vielen Dank für das Interview, Herr Köninger!
Aktuelles eBook
Ransomware-Schutz durch Object Lock und WORM
eBook „Ransomware-Schutz“
(Bild: Storage-Insider)
Um ein Storage-System effektiv von Ransomware-Angriffen zu schützen, bieten sich neben Backup/Disaster Recovery und Verschlüsselung vor allem Object Lock und WORM an. Das gelingt nicht nur im eigenen Haus, sondern auch in der Hybrid-Cloud.
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.