Obwohl sie schon lange eingeführt wurde, gibt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) immer noch Anlass für gerichtlichen Klärungsbedarf. So muss sich der Europäische Gerichtshof demnächst mit der Frage nach der Erheblichkeitsschwelle für DSGVO-Schadensersatzansprüche beschäftigen.
Wie hoch ist die Erheblichkeitsschwelle bei Schäden wegen Datenschutzverletzungen?
(Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage nach einer Erheblichkeitsschwelle für DSGVO-Schadensersatzansprüche abschließend zu klären hat (Beschluss vom 14. Januar 2021, 1 BvR 2853/19).
In dem Beschluss hob das BVerfG ein Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. September 2019 auf. In diesem ging es um den unrechtmäßigen Versand einer Werbe-E-Mail. Das Amtsgericht hatte dem Kläger Schadensersatz verwehrt, da die von ihm erlittene Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten habe. Der Kläger erhob Verfassungsbeschwerde. Er argumentierte, das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem EuGH die Frage der Erheblichkeitsschwelle für DSGVO-Schadensersatzansprüche zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Geringfügige Beeinträchtigung
„Es ist bemerkenswert, dass die Verfassungsrichter eine derart geringfügige Beeinträchtigung zum Anlass nehmen, eine fehlende Anrufung des EuGH zu rügen“, so Latham-Partner und Datenschutzexperte Tim Wybitul. „Damit kann der EuGH wohl demnächst die sehr umstrittene Frage nach der Erheblichkeitsschwelle bei Schäden wegen Datenschutzverletzungen klären.“
Die Entscheidung hat Folgen für die Praxis. Der EuGH wird auch die Frage beantworten müssen, ob europäische Gesetzgeber mit Artikel 82 DSGVO tatsächlich in das deutsche Deliktsrecht eingreifen wollte. Dort ist nämlich seit jeher festgeschrieben, dass ein immaterieller Schaden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, wenn er Schadensersatz in Geld begründen soll.
„Die Entscheidung des BVerfG ändert nichts an der Darlegungs- und Beweislast bei Datenschutz-Schadensersatzklagen. Das betrifft etwa den Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO und die Kausalität zwischen Datenschutzverletzung und behauptetem Schaden. In Verfahren nach Artikel 82 DSGVO bleiben beklagten Unternehmen damit weiterhin Möglichkeiten für eine effektive Verteidigung“, führt Wybitul weiter aus.
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